In der Öffentlichkeit ist immer noch zu wenig bekannt, was die Aufgaben der Revisionsstelle sind. Sie hat die Übereinstimmung der Jahresrechnung mit dem gewählten Rechnungslegungsstandard zu prüfen. Hingegen darf die Revisionsstelle aber keine Fehler in der Jahresrechnungen korrigieren und auf Geschäftsführungsentscheide Einfluss nehmen. Das Auseinanderklaffen von Erwartungen der Öffentlichkeit und dem gesetzlichen Auftrag wird in der Fachsprache als «Erwartungslücke» bezeichnet. Aktionäre, Gläubiger oder Investoren, aber auch die Öffentlichkeit haben oftmals zu hohe Erwartungen an die Tätigkeit der Revisionsstellen. Kommt dazu, dass die Öffentlichkeit sich kritisch zeigt, wenn es um die – unter bestimmten Voraussetzungen zulässige – gleichzeitige Erbringung von Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen geht; Unternehmen, die einen lukrativen Beratungsauftrag vergeben, würden wohl weniger genau unter die Lupe genommen, so die Vermutung.
Gilgen, Fredy (2019): „Zwingende Unabhängigkeit der Revision“, in: Finanz und Wirtschaft, 20.04.2019, S. 8.