Im vielschichtigen und arbeitsteiligen Wirtschaftsgefüge besteht ein grosses Bedürfnis nach einem unabhängigen Urteil zur Finanz-, Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens. Die verschiedenen Akteure müssen darauf vertrauen können, dass sich ihr Gegenüber an die Spielregeln hält. Im Zusammenhang mit der Finanzberichterstattung bestehen solche Spielregeln in Form von Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften. So stipuliert das Schweizer Obligationenrecht eine weitgehende Pflicht zur Buchführung (Art. 957 OR), welche die Grundlage der Rechnungslegung bildet. Die Pflicht zur Rechnungslegung wiederum unterscheidet sich nach der Grösse; grundsätzlich soll die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 OR). Grosse und börsenkotierte Unternehmen müssen einen der anerkannten Standards zur Rechnungslegung (wie Swiss GAAP FER, IFRS oder US GAAP) anwenden (Art. 962 OR), deren Ziel die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der wirtschaftlichen Lage ist.
Spiegelbildlich dazu hat der Gesetzgeber in der Schweiz die Revisionspflicht ausgestaltet (Art. 727 ff. OR): Während kleinere Gesellschaften Gegenstand einer eingeschränkten Revision sind oder sich sogar von der Revisionspflicht befreien können (Art. 727a OR), unterliegen grössere ebenso wie kotierte Unternehmen einer ordentlichen Revision (Art. 727 OR). Mit diesem Konzept trägt der Gesetzgeber unterschiedlichen Schutzbedürfnissen verschiedener Akteure Rechnung. Während bei Publikumsgesellschaften die Investoren geschützt werden sollen, geht es bei grösseren, sog. wirtschaftlich bedeutenden, Unternehmen um den Schutz der Öffentlichkeit. Bei kleineren Unternehmen sollen besonders Drittgläubige und Minderheitsaktionäre geschützt werden.
Unabhängig von den angewendeten Spielregeln (Rechnungslegungsstandards) und der Art der Revision (eingeschränkt, ordentlich) sind die Akteure an einem unabhängigen Urteil über die Finanzberichterstattung interessiert. Im Gefüge der Corporate Governance kommt der externen Revisionsstelle diese Aufgabe zu. Sie hat – im Auftrag der Aktionäre – zu prüfen, ob die Finanzberichterstattung in Übereinstimmung mit dem gewählten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde. Darüber erstattet die Revisionsstelle den Aktionären an der Generalversammlung auch einen (zusammenfassenden) Bericht (Art. 728b Abs. 2 OR). Zuhanden des Verwaltungsrates erstellt sie zudem einen umfassenden Bericht mit Feststellungen, nicht nur zur Rechnungslegung, sondern auch zum internen Kontrollsystem sowie der Durchführung und dem Ergebnis der Revision (Art. 728b Abs. 1 OR).
Weil Aktionäre nicht über denselben Kenntnisstand wie das Management verfügen, besteht ein zentraler Nutzen der Revision in der Verringerung entsprechender Informationsasymmetrien (Prinzipal-Agent-Theorie): ein so definierter Nutzen nimmt mit steigender ökonomischer und regulatorischer Komplexität zu. Ein weiterer Nutzen der Revision liegt anerkanntermassen in ihrer präventiven Wirkung. Allein die Tatsache, dass eine Revision durchgeführt wird, hilft fehlerhaftes Verhalten zu vermeiden und fördert eine sorgfältige Informationserstellung (Erwartungsnutzen-Theorie). Die Validierung von Unternehmensinformationen trägt massgeblich dazu bei, die Transaktionskosten zwischen den verschiedenen Wirtschaftsakteuren zu senken (Transaktionskosten-Theorie). Durch eine gesetzlich vorgeschriebene Revision werden im Sinne der Wirtschaft als Ganzes auch die mit einer privaten Validierung solcher Informationen verbundenen Probleme gelöst (Kollektivgut-Theorie).
3. Juni 2021